Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
214.310 WRFGVOGB CH-BS

§ 9a Verordnung über das Grundbuch (VOGB) - Aufteilungspläne

Allgemeine Bestimmungen - Besondere Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9a VOGB · Aufteilungspläne

1. Die Aufteilungspläne gemäss Art. 68 GBV müssen im DIN-Format A4 oder A3 eingereicht werden.

← § 9 VOGB Verordnung über das Grundbuch (VOGB) - Anwendbares Recht § 9b VOGB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →