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214.310 WRFGVOGB CH-BS

§ 9 Verordnung über das Grundbuch (VOGB) - Begründung von Stockwerkeigentum vor Gebäudeerstellung oder Umbau

Allgemeine Bestimmungen - Besondere Bestimmungen
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§ 9 VOGB · Begründung von Stockwerkeigentum vor Gebäudeerstellung oder Umbau

1. Für die Ausstellung der in den Art. 68 und 69 GBV vorgesehenen amtlichen Bestätigung sowie zur Anzeige der mit den Aufteilungsplänen übereinstimmenden Fertigstellung oder des Umbaus des Gebäudes ist das Bau- und Gastgewerbeinspektorat zuständig.

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