§ 8 Verordnung über das Grundbuch (VOGB) - Ausstellen von Schuldbriefen
§ 8 VOGB · Ausstellen von Schuldbriefen
1. Die Ausstellung eines Papier-Schuldbriefes erfolgt nach der Bestimmung des Art. 144 GBV. Insbesondere beschränken sich die Angaben betreffend vorgehende und gleichrangige Belastungen auf den Inhalt gemäss Art. 144 Abs. 6 GBV. Für allfällige andere vorgehende Belastungen wird im Schuldbrief auf den Grundbucheintrag verwiesen.
2. Die Zins-, Abzahlungs- und Kündigungsbestimmungen können in einer separaten Vereinbarung zwischen Gläubigerschaft und Schuldnerschaft festgehalten werden. Im Schuldbrief wird auf diese Vereinbarung verwiesen. Sofern die Vereinbarung nichts anderes vorsieht, ist die Schuld vom Entstehungstag an vierteljährlich auf den 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember gemäss Art. 73 OR zu verzinsen und unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist jederzeit kündbar.
3. Bei Register-Schuldbriefen wird auf das Bestehen einer solchen separaten Nebenvereinbarung im Grundbuch hingewiesen (Art. 846 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 GBV).