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214.310 WRFGVOGB CH-BS

§ 8 Verordnung über das Grundbuch (VOGB) - Ausstellen von Schuldbriefen

Allgemeine Bestimmungen - Besondere Bestimmungen
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§ 8 VOGB · Ausstellen von Schuldbriefen

1. Die Ausstellung eines Papier-Schuldbriefes erfolgt nach der Bestimmung des Art. 144 GBV. Insbesondere beschränken sich die Angaben betreffend vorgehende und gleichrangige Belastungen auf den Inhalt gemäss Art. 144 Abs. 6 GBV. Für allfällige andere vorgehende Belastungen wird im Schuldbrief auf den Grundbucheintrag verwiesen.

2. Die Zins-, Abzahlungs- und Kündigungsbestimmungen können in einer separaten Vereinbarung zwischen Gläubigerschaft und Schuldnerschaft festgehalten werden. Im Schuldbrief wird auf diese Vereinbarung verwiesen. Sofern die Vereinbarung nichts anderes vorsieht, ist die Schuld vom Entstehungstag an vierteljährlich auf den 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember gemäss Art. 73 OR zu verzinsen und unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist jederzeit kündbar.

3. Bei Register-Schuldbriefen wird auf das Bestehen einer solchen separaten Nebenvereinbarung im Grundbuch hingewiesen (Art. 846 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 GBV).

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (8)

VD.2024.107 · bs (§ 8 Abs. 2 WRFG)
Building Appeals Commission Permit Remittal Regarding Housing Shortage Demolition Criteria
hen Beschränkung der Mietzinsaufschläge und einer Mietzinskontrolle. Die Massnahmen, insbesondere jene in § 8e WRFG, haben gemäss § 8 Abs. 2 WRFG zum Zweck, die Mietzinse so zu gestalten, dass sie den überwiegenden Bedürfnissen der Wohnbevölkerung entsprechen und so den Char
VD.2023.105 · bs (§ 8 Abs. 2 WRFG)
Housing Renovation Authorization and Rent Increase Limitations Appeal
ist es auch nicht zu beanstanden, dass die wertvermehrenden Verbesserungen, welche die Voraussetzungen von § 8d Abs. 3 WRFG resp. § 8 Abs. 2 WRFG erfüllen zur Bestimmung des zulässigen Mietzinsaufschlags beigezogen werden. Die Abteilung Kantons- und Stadtentwicklung des Prä
VD.2021.81 · bs (§ 8 Abs. 2 lit. b WRFG)
Tenant's Appeal of Permit Denial Moot After Lease End
xuelle Dienstleistungen erbringen, liegt auch keine vom WRFG erfasste Wohnnutzung mit einer gewerblichen Nebennutzung im Sinn von § 8 Abs. 2 lit. b WRFG vor. Eine primäre Wohnnutzung wäre lediglich dann zu bejahen, wenn tatsächlich Personen ihren Wohnsitz in der Wohnung hätten und
VG.2020.1 · bs (§ 8 Abs. 3 lit. d WRFG)
Popular Initiative for Housing Regulation Suspension Declared Inadmissible
er Kanton im Rahmen der Nutzungsplanung dem Zweck und den Grundsätzen dieses Gesetzes Rechnung trägt und verweisen § 7 Abs. 3 und § 8 Abs. 3 lit. d WRFG auf Nutzungspläne. Angesichts der vorstehend erwähnten Umstände kann kein Zweifel daran bestehen, dass mit der Ausführungsgesetzg
VD.2017.193 · bs (§ 8 Abs. 1 WRFG)
Appeal Regarding Conversion of Residential Units to Sex Establishments
er der Wohnungen gestellt haben. Am 1. Juli 2014 ist das neue WRFG in Kraft getreten und hat das GAZW abgelöst (§ 23 WRFG). Auch § 8 Abs. 1 WRFG sieht vor, dass jede Zweckentfremdung von bestehendem Wohnraum grundsätzlich einer Bewilligung bedarf. Gemäss Abs. 2 dieser Besti
VD.2017.159 · bs (§ 8 WRFG)
Building Permit Denial for Bed and Breakfast Conversion Upheld
dem stelle sich die Frage, ob die Nutzung einer Wohnung als Bed and Breakfast überhaupt eine Zweckentfremdung von Wohnraum gemäss § 8 WRFG darstelle. Keiner Bewilligung gemäss diesem Gesetz bedürfe nämlich gestützt auf § 8 Abs. 2 lit. a WRFG die Nutzung von Wohnraum f
VD.2016.139 · bs (§ 8 Abs. 2 lit. a WRFG)
Short-Term Apartment Rentals Constitute Change of Use Requiring Permit
** Die Nutzung von Wohnraum für *wohnverwandte* Nutzungen, insbesondere betreutes Wohnen und Kindertagesstätten, bedarf nach § 8 Abs. 2 lit. a WRFG keiner Bewilligung gemäss dem Wohnraumfördergesetz. Durch die beispielhafte Nennung des betreuten Wohnens und von Kindertagesstät
VD.2014.105 · bs (§ 8 Abs. 3 lit. a und b WRFG)
Appeal Regarding Building Permit Denial for Apartment-to-Bar Conversion
Zweckentfremdung beibehalten, die Bewilligungskriterien wurden aber den heutigen Anforderungen angepasst. So sehen beispielsweise § 8 Abs. 3 lit. a und b WRFG im Gegensatz zu ihren Vorgängerbestimmungen in § 6 Abs. 1 lit. a und b GAZW erleichterte Voraussetzungen für die Erteilung einer