214.310
WRFGVOGB
CH-BS
§ 7 Verordnung über das Grundbuch (VOGB) - Veröffentlichungen
Allgemeine Bestimmungen - Besondere Bestimmungen
§ 7 VOGB · Veröffentlichungen
1. Der Erwerb des Eigentums an Grundstücken, für den der Grundbucheintrag konstitutiv wirkt, wird im Kantonsblatt publiziert.
2. Die Publikation umfasst insbesondere
a) * die Nummer, die Art und die Ortsbezeichnung des Grundstücks;
b) * bei Miteigentum ohne eigenes Grundbuchblatt den Anteil;
c) * die Namen und den Wohnort oder den Sitz der veräussernden und der erwerbenden Personen.
3. Auf die Publikation des Erwerbs kleiner Flächen sowie geringfügiger Anteile und Wertquoten kann verzichtet werden.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (4)
VD.2024.107 · bs (§ 7 WRFG)
Building Appeals Commission Permit Remittal Regarding Housing Shortage Demolition Criteria
i aufzuheben, soweit darin die Zuständigkeit des Bau- und Gastgewerbeinspektorats für die Erteilung von Abbruchbewilligungen nach § 7 WRFG festgehalten wird und soweit darin dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat überlassen wird zu entscheiden, welche Behörde anlässlich
VG.2017.2 · bs (§ 7 Abs. 3 lit. a WRFG)
Popular Initiative on Affordable Housing Protection Validation
e per 1. Juli 2014 durch das Wohnraumfördergesetz (WRFG, SG 861.500) abgelöst, welches diese Bedingungen lockerte. Neu ist gemäss § 7 Abs. 3 lit. a WRFG die Abbruchbewilligung etwa zwingend zu erteilen, wenn mit dem Neubau mindestens gleich viel Wohnraum entsteht. Im Gegensatz zum
VD.2016.216 · bs (§ 7 WRFG)
Appeal Regarding Building Permit for Demolition and Construction Involving Housing Promotion, Heritage, and Tree Protection
ekursberechtigt. Mit seinem Rekurs bezieht sich der Rekurrent aber nicht nur auf Fragen des Schutzes bestehenden Wohnraums gemäss § 7 WRFG, sondern daneben auch auf denkmalschutz-, naturschutz- und baumschutzrechtliche Fragestellungen. Die spezialgesetzliche Rekursber
VD.2022.257 · bs (§§ 7 ff. WRFG)
Challenge to Housing Protection Commission Election Refusal Based on Conflict of Interest
eressen des Mieterverbandes am besten gewahrt erachtet». **2.4.1** Die Regelung über den Schutz bestehenden Wohnraums gemäss den §§ 7 ff. WRFG stellt – soweit es zulässig ist – kantonales öffentliches Recht dar (vgl. BGer 1C\_759/2021 vom 19. Dezember 2022 E. 4). Aufgrund