214.310
WRFGVOGB
CH-BS
§ 6a Verordnung über das Grundbuch (VOGB) - Mangelhafte Anträge
Allgemeine Bestimmungen - Besondere Bestimmungen
§ 6a VOGB · Mangelhafte Anträge
1. Sind die Voraussetzungen für die Eintragung in das Hauptbuch im Zeitpunkt der Anmeldung nicht erfüllt, so wird der Antrag abgewiesen.
2. Handelt es sich um nachreichbare fehlende oder fehlerhafte Belege (Art. 2 lit. g GBV), so wird der anmeldenden Person zur Behebung des Mangels eine Frist von 14 Tagen erteilt (Art. 87 Abs. 2 GBV).