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214.310 WRFGVOGB CH-BS

§ 6 Verordnung über das Grundbuch (VOGB) - Grundbuchanmeldung

Allgemeine Bestimmungen - Besondere Bestimmungen
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§ 6 VOGB · Grundbuchanmeldung

1. Grundbucheintragungen werden nur auf Anmeldung hin vorgenommen. Vorbehalten bleiben die in Gesetz und Verordnung vorgesehenen Ausnahmen, in denen das Verfahren von Amtes wegen eingeleitet wird, insbesondere Berichtigungen und Löschungen gemäss Art. 976, 976c und 977 ZGB.

2. Bei einer Änderung des Eigentums infolge Universalsukzession (z.B. Erbgang, Fusion, Gütergemeinschaft) können die erforderlichen Eintragungen auf sämtlichen betroffenen Grundstücken vorgenommen werden, selbst wenn sie in der Grundbuchanmeldung nicht aufgeführt sind.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VG.2020.1 · bs (§ 6 WRFG)
Popular Initiative for Housing Regulation Suspension Declared Inadmissible
FG nannte das Verfassungsgericht nur als ein Beispiel (vgl. VGE VG.2017.2 vom 28. September 2017 E. 4.2.2). Schliesslich bestimmt § 6 WRFG, dass der Kanton im Rahmen der Nutzungsplanung dem Zweck und den Grundsätzen dieses Gesetzes Rechnung trägt und verweisen § 7 Abs