§ 5 Verordnung über das Grundbuch (VOGB) - Anmerkungsgrundstücke
§ 5 VOGB · Anmerkungsgrundstücke
1. Steht das Eigentum an einem Grundstück (Anmerkungsgrundstück) der jeweiligen Eigentümerschaft eines anderen Grundstückes (Hauptgrundstück) zu (Art. 655a Abs. 1 ZGB), so wird statt des Namens der Eigentümerschaft die Nummer des Hauptgrundstücks in der Abteilung «Eigentum» eingetragen (Art. 95 Abs. 1 GBV).
2. Auf dem Hauptgrundstück wird in der Grundstückbeschreibung auf dieses Eigentumsverhältnis (Verknüpfung) hingewiesen (Art. 95 Abs. 5 GBV).
3. Eintragungen auf dem Hauptgrundstück gelten grundsätzlich auch für das Anmerkungsgrundstück, sodass eine Eigentumsänderung oder eine Belastung des Hauptgrundstücks - als herrschendes Grundstück - immer auch das Anmerkungsgrundstück erfasst. Dennoch sind im Rahmen einer Eigentumsänderung oder Belastung im Verpflichtungsgeschäft sowohl das Hauptgrundstück als auch das Anmerkungsgrundstück gesondert zu bezeichnen.
4. Andere Rechte, wie insbesondere Dienstbarkeiten, deren Ausübung örtlich beschränkt sein kann, können auch gesondert auf dem Hauptgrundstück wie auch auf dem Anmerkungsgrundstück eingetragen werden.