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214.310 WRFGVOGB CH-BS

§ 5 Verordnung über das Grundbuch (VOGB) - Anmerkungsgrundstücke

Allgemeine Bestimmungen - Besondere Bestimmungen
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§ 5 VOGB · Anmerkungsgrundstücke

1. Steht das Eigentum an einem Grundstück (Anmerkungsgrundstück) der jeweiligen Eigentümerschaft eines anderen Grundstückes (Hauptgrundstück) zu (Art. 655a Abs. 1 ZGB), so wird statt des Namens der Eigentümerschaft die Nummer des Hauptgrundstücks in der Abteilung «Eigentum» eingetragen (Art. 95 Abs. 1 GBV).

2. Auf dem Hauptgrundstück wird in der Grundstückbeschreibung auf dieses Eigentumsverhältnis (Verknüpfung) hingewiesen (Art. 95 Abs. 5 GBV).

3. Eintragungen auf dem Hauptgrundstück gelten grundsätzlich auch für das Anmerkungsgrundstück, sodass eine Eigentumsänderung oder eine Belastung des Hauptgrundstücks - als herrschendes Grundstück - immer auch das Anmerkungsgrundstück erfasst. Dennoch sind im Rahmen einer Eigentumsänderung oder Belastung im Verpflichtungsgeschäft sowohl das Hauptgrundstück als auch das Anmerkungsgrundstück gesondert zu bezeichnen.

4. Andere Rechte, wie insbesondere Dienstbarkeiten, deren Ausübung örtlich beschränkt sein kann, können auch gesondert auf dem Hauptgrundstück wie auch auf dem Anmerkungsgrundstück eingetragen werden.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VD.2016.216 · bs (§ 5 Abs. 1 WRFG)
Appeal Regarding Building Permit for Demolition and Construction Involving Housing Promotion, Heritage, and Tree Protection
gebracht werden (S. 99). Konkret bezogen auf § 7 Abs. 3 lit. a WRFG setzte der Regierungsrat diese Bestimmung in Bezug zu dem in § 5 Abs. 1 WRFG formulierten Grundsatz, „wonach der Kanton durch ‚…gute Rahmenbedingungen die Investitionen in den Neu-, Um- und Ausbau sowie die