214.310
WRFGVOGB
CH-BS
§ 4a Verordnung über das Grundbuch (VOGB)
Allgemeine Bestimmungen - Besondere Bestimmungen
§ 4a VOGB
1. Die Zuordnung des Eigentums öffentlich-rechtlicher Grundeigentümer zum Finanz- oder zum Verwaltungsvermögen sowie eine Ansprechstelle werden der Eigentumsbezeichnung im Sinne einer Bemerkung gemäss Art. 130 GBV beigefügt.
2. Änderungen einer Zuordnung sind dem Grundbuch- und Vermessungsamt durch die zuständige Stelle unverzüglich mitzuteilen.
3. Präzisierende Bemerkungen zum Eigentum und deren Änderungen bezüglich Rechte des Kantons oder der Einwohnergemeinde der Stadt Basel bedürfen jeweils der Zustimmung der Immobilien Basel-Stadt (IBS).