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214.310 WRFGVOGB CH-BS

§ 3 Verordnung über das Grundbuch (VOGB) - Nummerierung der Parzellen

Allgemeine Bestimmungen - Besondere Bestimmungen
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§ 3 VOGB · Nummerierung der Parzellen

1. Die Nummerierung der Parzellen erfolgt für jedes Grundbuch und jede Sektion separat nach dem kombinierten System der Fortnummerierung (neue Parzellen) sowie der Indexerhöhung (Quoten- und Flächenänderung bestehender Parzellen).

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