214.310
WRFGVOGB
CH-BS
§ 2a Verordnung über das Grundbuch (VOGB) - Zuständigkeit
Allgemeine Bestimmungen
§ 2a VOGB · Zuständigkeit
1. Die Aufgaben für die Führung des Grundbuches werden vom Grundbuch- und Vermessungsamt wahrgenommen. Dieses untersteht der Aufsicht durch das Bau- und Verkehrsdepartement.