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214.310 WRFGVOGB CH-BS

§ 2a Verordnung über das Grundbuch (VOGB) - Zuständigkeit

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2a VOGB · Zuständigkeit

1. Die Aufgaben für die Führung des Grundbuches werden vom Grundbuch- und Vermessungsamt wahrgenommen. Dieses untersteht der Aufsicht durch das Bau- und Verkehrsdepartement.

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