Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
214.310 WRFGVOGB CH-BS

§ 25 Verordnung über das Grundbuch (VOGB) - Wirksamkeit

Allgemeine Bestimmungen - Besondere Bestimmungen - Grundbuchführung mit elektronischer Datenbankverarbeitung (EDV-Grundbuch) - Übergangsbestimmungen
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§ 25 VOGB · Wirksamkeit

1. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie bedarf der Genehmigung des Bundes.

2. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt der Wirksamkeit.

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