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214.310 WRFGVOGB CH-BS

§ 23 Verordnung über das Grundbuch (VOGB) - Einführung des eidgenössischen Grundbuchs

Allgemeine Bestimmungen - Besondere Bestimmungen - Grundbuchführung mit elektronischer Datenbankverarbeitung (EDV-Grundbuch) - Übergangsbestimmungen
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§ 23 VOGB · Einführung des eidgenössischen Grundbuchs

1. Die Überführung der Grundstücke in das EDV-Grundbuch bildet die Grundlage für die Einführung des eidgenössischen Grundbuchs.

2. Sind in einer Sektion alle Grundstücke in das EDV-Grundbuch überführt worden, so beschliesst das Justizdepartement die Inkraftsetzung des eidgenössischen Grundbuchs und veröffentlicht den Beschluss im Kantonsblatt

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

VD.2017.193 · bs (§ 23 WRFG)
Appeal Regarding Conversion of Residential Units to Sex Establishments
n Liegenschaft oder der Wohnungen gestellt haben. Am 1. Juli 2014 ist das neue WRFG in Kraft getreten und hat das GAZW abgelöst (§ 23 WRFG). Auch § 8 Abs. 1 WRFG sieht vor, dass jede Zweckentfremdung von bestehendem Wohnraum grundsätzlich einer Bewilligung bedarf. Gem
VD.2014.105 · bs (§ 23 WRFG)
Appeal Regarding Building Permit Denial for Apartment-to-Bar Conversion
verbunden wurde das Gesetz über Abbruch und Zweckentfremdung von Wohnhäusern vom 20. November 1975 (GAZW; SG 861.500) aufgehoben (§ 23 WRFG). Es ist somit zu prüfen, ob das vorliegende Gesuch nach altem (GAZW) oder neuem (WRFG) Recht zu beurteilen ist. Die Rekurrenten