214.310
WRFGVOGB
CH-BS
§ 20 Verordnung über das Grundbuch (VOGB) - Datenübernahme
Allgemeine Bestimmungen - Besondere Bestimmungen - Grundbuchführung mit elektronischer Datenbankverarbeitung (EDV-Grundbuch) - Übergangsbestimmungen
§ 20 VOGB · Datenübernahme
1. Das Grundbuch- und Vermessungsamt bestimmt den Ablauf der Datenersterfassung (Übernahme der Daten des Papiergrundbuchs) und das System, mit dem das Grundbuch geführt wird.
2. In das EDV-Grundbuch werden alle aktuellen Eintragungen der einzelnen Abteilungen, mit Ausnahme des Erwerbsgrundes beim Eigentum, übernommen. Für den Erwerbsgrund gilt weiterhin der Eintrag im Papierhauptbuch (Loseblatt oder Lagerbuch).
3. Im Übrigen ist das Übergangsrecht zur Änderung der Eidgenössischen Grundbuchverordnung vom 23. November 1994 massgebend.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)
VD.2023.105 · bs (§ 20 Abs. 1 WRFG)
Housing Renovation Authorization and Rent Increase Limitations Appeal
lichtig ist, die diesfalls unterlassene Einholung einer Bewilligung gemäss WRFG auch in keiner Weise eine strafbare Handlung nach § 20 Abs. 1 WRFG darstellt und keine Anmerkung einer fünfjährigen Mietzinskontrolle für die Wohnung B\_\_\_\_ im Grundbuch erfolgen darf. 4. Eve
VD.2023.102 · bs (§ 20 Abs. 1 lit. c WRFG.)
Tenant Association v. Housing Commission: Retroactive Permit for Unapproved Renovation
ch die WSK in Rechtskraft erwachsen sei (§ 23 Abs. 8 WRSchV). Bei dieser Vorgabe handle es sich um eine Mitwirkungspflicht i.S.v. § 20 Abs. 1 lit. c WRFG. Indem die Immobilienbewirtschafterin der Beigeladenen in Kenntnis der Vorschriften des Wohnraumfördergesetzes die Bauarbeiten hab