Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
214.310 WRFGVOGB CH-BS

§ 19 Verordnung über das Grundbuch (VOGB) - Datensicherheit und Datenschutz

Allgemeine Bestimmungen - Besondere Bestimmungen - Grundbuchführung mit elektronischer Datenbankverarbeitung (EDV-Grundbuch)
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§ 19 VOGB · Datensicherheit und Datenschutz

1. Für die Datensicherheit und den Datenschutz sind die vom Regierungsrat erlassenen Ordnungen massgebend. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der eidgenössischen und kantonalen Datenschutzgesetzgebung.

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