§ 18 Verordnung über das Grundbuch (VOGB) - Erweiterter Zugang
§ 18 VOGB · Erweiterter Zugang
1. Der erweiterte Zugang auf Grundbuchdaten wird Personen und Behörden aufgrund besonderer Vereinbarung mit der zuständigen Behörde durch einen elektronischen Zugang gewährt (Art. 28 GBV).
a) ...
b) ...
c) ...
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4. Die Zugriffsberechtigung erfolgt gestützt auf die Rollendefinition der zuständigen Behörde für jede Benutzerin respektive jeden Benutzer individuell. Benutzerin oder Benutzer können nur natürliche Personen sein.
5. Werden die bezogenen Daten missbräuchlich bearbeitet, so entzieht die zuständige Behörde die Zugriffsberechtigung unverzüglich (Art. 30 Abs. 3 GBV). Bei begründetem Verdacht auf Missbrauch kann die Zugriffsberechtigung entzogen werden.
6. Der Zugriff auf Daten des Grundbuchs, das elektronische Generieren eines Grundbuchauszuges sowie das Ausstellen von Zugriffsprotokollauszügen sind gebührenpflichtig.
7. Die zuständige Behörde kann private Aufgabenträger einsetzen, um den Datenzugriff über eine elektronische Plattform sowie den elektronischen Geschäftsverkehr zu gewährleisten (Art. 949d ZGB). Der private Aufgabenträger kann ermächtigt werden, mit den Benutzerinnen und Benutzern Vereinbarungen abzuschliessen.