Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
214.310 WRFGVOGB CH-BS

§ 15 Verordnung über das Grundbuch (VOGB) - Auswertungen aus dem Datenbestand

Allgemeine Bestimmungen - Besondere Bestimmungen - Grundbuchführung mit elektronischer Datenbankverarbeitung (EDV-Grundbuch)
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§ 15 VOGB · Auswertungen aus dem Datenbestand

1. Folgende Auswertungen aus dem Datenbestand können einzeln oder als Listen erstellt werden

Die Liste der

a) Grundstücke;

b) Eigentümer und Eigentümerinnen;

c) provisorischen Eigentümer und Eigentümerinnen;

d) Gläubiger und Gläubigerinnen;

e) Schuldner und Schuldnerinnen;

f) übrigen Berechtigten;

g) Gebäude und Strassen.

2. Das Grundbuch- und Vermessungsamt kann bei Bedarf weitere Auswertungen vornehmen.

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