214.310
WRFGVOGB
CH-BS
§ 15 Verordnung über das Grundbuch (VOGB) - Auswertungen aus dem Datenbestand
Allgemeine Bestimmungen - Besondere Bestimmungen - Grundbuchführung mit elektronischer Datenbankverarbeitung (EDV-Grundbuch)
§ 15 VOGB · Auswertungen aus dem Datenbestand
1. Folgende Auswertungen aus dem Datenbestand können einzeln oder als Listen erstellt werden
Die Liste der
a) Grundstücke;
b) Eigentümer und Eigentümerinnen;
c) provisorischen Eigentümer und Eigentümerinnen;
d) Gläubiger und Gläubigerinnen;
e) Schuldner und Schuldnerinnen;
f) übrigen Berechtigten;
g) Gebäude und Strassen.
2. Das Grundbuch- und Vermessungsamt kann bei Bedarf weitere Auswertungen vornehmen.