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214.310 WRFGVOGB CH-BS

§ 13 Verordnung über das Grundbuch (VOGB) - Aushändigung entkräfteter Pfandtitel

Allgemeine Bestimmungen - Besondere Bestimmungen
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§ 13 VOGB · Aushändigung entkräfteter Pfandtitel

1. Pfandtitel gelöschter Pfandrechte werden vom Grundbuch- und Vermessungsamt vernichtet, sofern die berechtigte Person nicht deren Herausgabe verlangt.

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