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214.310 WRFGVOGB CH-BS

§ 12 Verordnung über das Grundbuch (VOGB) - Aufbewahrung der Belege

Allgemeine Bestimmungen - Besondere Bestimmungen
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§ 12 VOGB · Aufbewahrung der Belege

1. Die Aufbewahrung der Belege erfolgt in chronologischer Reihenfolge.

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