§ 11 Verordnung über das Grundbuch (VOGB) - Rangverhältnisse
§ 11 VOGB · Rangverhältnisse
1. Innerhalb der beschränkten dinglichen Rechte und der Vormerkungen sind die Rangverhältnisse übersichtlich zu gestalten.
2. Ein Pfandrecht darf auf demselben Grundstück nicht in verschiedenen Pfandstellen stehen. Entsteht ein solches Rangverhältnis durch Löschung eines vorgehenden Pfandrechtes, muss von den betroffenen Parteien eine entsprechende Bereinigung vorgenommen werden.
3. Die Änderung eines beschränkten dinglichen Rechtes oder einer Vormerkung (Ausdehnung in Bezug auf Belastung, Berechtigung, Dauer oder auf den weiteren Inhalt) darf nur eingetragen werden, wenn die im Nachgang stehenden Berechtigten ihre Zustimmung (Rangrücktritt) dazu erteilen.
4. Handelt es sich beim belasteten Grundstück um eine Miteigentums- oder Stockwerkeigentumsparzelle, so gilt die gleiche Regelung auch in Bezug auf beschränkte dingliche Rechte und Vormerkungen auf dem gemeinschaftlichen Grundstück respektive den gemeinschaftlichen Grundstücken.
5. Können die erforderlichen Rangrücktrittserklärungen nicht beigebracht werden, so sind neue Rechte zu begründen.
6. Eine Grundbuchanmeldung wird abgewiesen, wenn durch sie unklare Rangverhältnisse entstehen.