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214.310 WRFGVOGB CH-BS

§ 10a Verordnung über das Grundbuch (VOGB) - Dienstbarkeitspläne

Allgemeine Bestimmungen - Besondere Bestimmungen
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§ 10a VOGB · Dienstbarkeitspläne

1. Dienstbarkeitspläne stellen die örtliche Lage der Dienstbarkeit dar. Sie sind grundsätzlich als amtlicher Servitutplan oder in geeigneter Weise auf Basis eines Auszugs aus dem kantonalen Geoportal zu erstellen.

2. Für Dienstbarkeiten unter Beteiligung von Gemeinwesen ist ein amtlicher Servitutplan einzureichen.

3. Sind ein Auszug aus dem Geoportal oder ein amtlicher Servitutplan für die Darstellung der Dienstbarkeit nicht geeignet, kann eine andere angemessene Darstellung gewählt werden.

4. Dienstbarkeitspläne enthalten mindestens

a) die Grundstücksnummern;

b) das Plandatum;

c) die Unterschriften der Parteien, sofern der Plan nicht in der öffentlichen Urkunde eingenäht ist;

d) eine eindeutige Vermassung der Dienstbarkeitsgeometrie sowie die aktuellen Parzellengrenzen für Auszüge aus dem Geoportal.

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