214.310
WRFGVOGB
CH-BS
§ 10 Verordnung über das Grundbuch (VOGB) - Eintragung von Dienstbarkeiten und Grundlasten
Allgemeine Bestimmungen - Besondere Bestimmungen
§ 10 VOGB · Eintragung von Dienstbarkeiten und Grundlasten
1. Dienstbarkeiten und Grundlasten werden mit einem Stichwort im Hauptbuch eingetragen. Ebenfalls als Hauptbucheintrag gilt die sogenannte «wörtliche Fassung». Diese umfasst den von den Parteien festgesetzten, dinglichen Teil der Eintragung.
2. ...
2bis. ...
3. ...
4. Einschränkungen von Dienstbarkeitsrechten können im Rahmen einer Flächenmutation bereinigt werden, wenn die Einschränkung durch eine redaktionelle Ergänzung der wörtlichen Fassung der Dienstbarkeit umschrieben oder durch einen ergänzenden Plan dargestellt werden kann.