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§ 8 Kantonale Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (KÖREBKV) - Aufnahme neuer ÖREB-Themen

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§ 8 KÖREBKV · Aufnahme neuer ÖREB-Themen

1. Die zuständigen Fachstellen können in Absprache mit der Katasterverantwortlichen Stelle um die Aufnahme neuer ÖREB-Katasterthemen in den ÖREB-Kataster ersuchen.

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