214.307
CH-BS
§ 8 Kantonale Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (KÖREBKV) - Aufnahme neuer ÖREB-Themen
§ 8 KÖREBKV · Aufnahme neuer ÖREB-Themen
1. Die zuständigen Fachstellen können in Absprache mit der Katasterverantwortlichen Stelle um die Aufnahme neuer ÖREB-Katasterthemen in den ÖREB-Kataster ersuchen.