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§ 4 Kantonale Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (KÖREBKV) - Katasterverantwortliche Stelle

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§ 4 KÖREBKV · Katasterverantwortliche Stelle

1. Das Grundbuch- und Vermessungsamt ist die für die Führung des ÖREB-Katasters verantwortliche Stelle nach Art. 17 Abs. 2 ÖREBKV. Es erlässt zur Konkretisierung dieser Verordnung die vom Bau- und Verkehrsdepartement zu genehmigende Weisung zum ÖREB-Kataster Basel-Stadt [3].

2. Die Katasterverantwortliche Stelle übernimmt die operative Gesamtleitung des ÖREB-Katasters Basel-Stadt und sorgt für dessen Weiterentwicklung.

3. Sie stellt die Katasterinfrastruktur, insbesondere bestehend aus ÖREB-Fachsystem und ÖREB-Katasterportal, bereit.

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