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§ 2 Kantonale Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (KÖREBKV) - Inhalt des ÖREB-Katasters

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§ 2 KÖREBKV · Inhalt des ÖREB-Katasters

1. Der Inhalt und die Informationstiefe des ÖREB-Katasters richten sich nach §§ 3 und 4 ÖREBKV sowie den im Geobasisdatenkatalog (§ 3 KGeoIV) als Gegenstand des Katasters bezeichneten Geobasisdaten.

2. Zudem werden laufende Änderungen in den ÖREB-Kataster aufgenommen.

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