Kantonale Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (KÖREBKV) - Gegenstand und Geltungsbereich
Inhaltsübersicht (12)
Gesetzestext (12 Artikel)
1. Diese Verordnung regelt die Organisation, das Verfahren, die Publikation und den Zugang zum Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung (ÖREB-Kataster) und legt fest, welche Geobasisdaten des kantonalen Rechts Gegenstand des ÖREB-Katasters sind.
2. Soweit diese Verordnung keine besonderen Vorschriften enthält, gilt die Geoinformationsverordnung (KGeolV) vom 7. August 2012.
1. Der Inhalt und die Informationstiefe des ÖREB-Katasters richten sich nach §§ 3 und 4 ÖREBKV sowie den im Geobasisdatenkatalog (§ 3 KGeoIV) als Gegenstand des Katasters bezeichneten Geobasisdaten.
2. Zudem werden laufende Änderungen in den ÖREB-Kataster aufgenommen.
1. Zusätzlich zu den eigentlichen Inhalten des ÖREB-Katasters können als unverbindliche Informationen weitere Geobasisdaten dargestellt werden.
1. Das Grundbuch- und Vermessungsamt ist die für die Führung des ÖREB-Katasters verantwortliche Stelle nach Art. 17 Abs. 2 ÖREBKV. Es erlässt zur Konkretisierung dieser Verordnung die vom Bau- und Verkehrsdepartement zu genehmigende Weisung zum ÖREB-Kataster Basel-Stadt [3].
2. Die Katasterverantwortliche Stelle übernimmt die operative Gesamtleitung des ÖREB-Katasters Basel-Stadt und sorgt für dessen Weiterentwicklung.
3. Sie stellt die Katasterinfrastruktur, insbesondere bestehend aus ÖREB-Fachsystem und ÖREB-Katasterportal, bereit.
1. Die im Geobasisdatenkatalog (§ 3 KGeoIV) bezeichnete Fachstelle ist die nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG) vom 5. Oktober 2007 zuständige Stelle und sorgt für die Bereitstellung ihrer Daten gemäss § 5 ÖREBKV.
2. Die zuständige Fachstelle trägt die inhaltliche Verantwortung für die Katasterbearbeitung, welche insbesondere die Erfassung und Nachführung der Geobasisdaten, der Hinweise auf die gesetzlichen Grundlagen und der Rechtsvorschriften im ÖREB-Kataster beinhaltet.
3. Die zuständige Fachstelle kann eine Dienstleistungserbringerin oder einen Dienstleistungserbringer mit Aufgaben der Katasterbearbeitung beauftragen.
1. Bei ÖREB-Katasterthemen in Zuständigkeit der Gemeinden gibt die im Geobasisdatenkatalog (§ 3 KGeoIV) bezeichnete Fachstelle des Kantons das Daten- und Darstellungsmodell sowie die Erfassungsrichtlinien vor.
1. Das amtliche Publikationsorgan für die ÖREB-Katasterthemen ist das digitale Kantonsblatt.
2. Bei der Publikation wird auf die digitale Auflage der Geodaten im ÖREB-Kataster verwiesen.
3. Die zuständige Fachstelle kann die digitale Auflage mit einer analogen Auflage ergänzen. Massgebend ist dabei die über den ÖREB-Kataster einsehbare, digitale Version.
1. Die zuständigen Fachstellen können in Absprache mit der Katasterverantwortlichen Stelle um die Aufnahme neuer ÖREB-Katasterthemen in den ÖREB-Kataster ersuchen.
1. Grundsätzlich werden öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen im ÖREB-Kataster geführt.
2. Die im Grundbuch angemerkten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen sollen zwecks Vollständigkeit auch im ÖREB-Kataster geführt und im Katasterauszug auf das Grundbuch hingewiesen werden.
1. Interessierten wird der unentgeltliche, elektronische Zugang zum ÖREB-Kataster gewährt.
1. Über das ÖREB-Katasterportal werden der Inhalt des ÖREB-Katasters und die Zusatzinformationen bereitgestellt.
1. Die Katasterauszüge gemäss ÖREBKV werden unentgeltlich digital über das Katasterportal bereitgestellt.
2. Die Katasterverantwortliche Stelle erstellt die Auszüge bei Bedarf auch in analoger Form.