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214.305 KGeoIV CH-BS

§ 9 Geoinformationsverordnung (KGeoIV) - Archivierung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 9 KGeoIV · Archivierung

1. Liegt die Zuständigkeit für einen Geodatensatz gemäss § 2 bei einer Stelle des Kantons, so richtet sich die Archivierung nach dem Gesetz über das Archivwesen.

2. Liegt die Zuständigkeit für einen Geodatensatz gemäss § 2 bei der Gemeinde, so stellt diese die Archivierung sicher.

3. Das Staatsarchiv erarbeitet zusammen mit den zuständigen Fachstellen und der Fachstelle Geoinformation ein entsprechendes Archivierungskonzept.

4. Die Zuständigkeit für archivierte Geodaten obliegt dem Staatsarchiv.

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