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214.305 KGeoIV CH-BS

§ 8 Geoinformationsverordnung (KGeoIV) - Nachführung und Historisierung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 8 KGeoIV · Nachführung und Historisierung

1. Enthalten die fachgesetzlichen Vorschriften keine Bestimmungen über Zeitpunkt und Art der Nachführung der Geobasisdaten des kantonalen Rechts, so erstellt die zuständige Fachstelle ein Nachführungskonzept.

2. Geobasisdaten, die eigentümerinnen- und eigentümer- oder behördenverbindliche Beschlüsse abbilden, werden so historisiert, dass jeder Rechtszustand mit hinreichender Sicherheit und vertretbarem Aufwand innert nützlicher Frist rekonstruiert werden kann.

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