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214.305 KGeoIV CH-BS

§ 7 Geoinformationsverordnung (KGeoIV) - Geodienste

Allgemeine Bestimmungen
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§ 7 KGeoIV · Geodienste

1. Die Geobasisdaten und andere Geodaten werden durch folgende Geodienste zugänglich und nutzbar gemacht

a) durch Darstellungsdienste: mindestens alle Geobasisdaten und andere Geodaten der Zugangsberechtigungsstufe A;

b) * durch Downloaddienste: mindestens die im Katalog entsprechend bezeichneten Geobasisdaten und andere Geodaten.

2. Weitere Geodienste können bei Bedarf angeboten werden.

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