214.305
KGeoIV
CH-BS
§ 6 Geoinformationsverordnung (KGeoIV) - Geometadaten
Allgemeine Bestimmungen
§ 6 KGeoIV · Geometadaten
1. Alle Geobasisdaten und andere Geodaten werden durch die zuständige Fachstelle mit Geometadaten beschrieben.
2. Geometadaten werden zusammen mit den Geodaten, die sie beschreiben, verwaltet, nachgeführt, zugänglich gemacht und archiviert.