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214.305 KGeoIV CH-BS

§ 5 Geoinformationsverordnung (KGeoIV) - Darstellungsmodelle

Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 KGeoIV · Darstellungsmodelle

1. Die zuständige Fachstelle bestimmt für die Geobasisdaten und anderen Geodaten ein oder mehrere Darstellungsmodelle und beschreibt diese. Die Beschreibung legt insbesondere den Detaillierungsgrad, die Signaturen und die Legenden fest.

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