214.305
KGeoIV
CH-BS
§ 5 Geoinformationsverordnung (KGeoIV) - Darstellungsmodelle
Allgemeine Bestimmungen
§ 5 KGeoIV · Darstellungsmodelle
1. Die zuständige Fachstelle bestimmt für die Geobasisdaten und anderen Geodaten ein oder mehrere Darstellungsmodelle und beschreibt diese. Die Beschreibung legt insbesondere den Detaillierungsgrad, die Signaturen und die Legenden fest.