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214.305 KGeoIV CH-BS

§ 4 Geoinformationsverordnung (KGeoIV) - Geodatenmodelle

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 KGeoIV · Geodatenmodelle

1. Den Geobasisdaten und anderen Geodaten ist mindestens ein Geodatenmodell zugeordnet.

2. Die zuständige Fachstelle bestimmt auf Grund des fachgesetzlichen Rahmens und der fachlichen Anforderungen ein Geodatenmodell. Sie legt darin die Struktur und den Detaillierungsgrad des Inhalts fest.

3. Das Geodatenmodell richtet sich nach den für die Geobasisdaten des Bundesrechts geltenden Vorschriften und technischen Normen.

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