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214.305 KGeoIV CH-BS

§ 3 Geoinformationsverordnung (KGeoIV) - Bezugsrahmen und Bezugssystem

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 KGeoIV · Bezugsrahmen und Bezugssystem

1. Der Lage- und Höhenbezug der Geobasisdaten richtet sich nach den für die Geobasisdaten des Bundesrechts geltenden Vorschriften und technischen Normen.

2. Der Lagebezug der amtlichen Vermessung richtet sich nach dem Lagebezugssystem CH1903+ mit dem Lagebezugsrahmen LV95.

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