214.305
KGeoIV
CH-BS
§ 27 Geoinformationsverordnung (KGeoIV) - Meldung von Luftaufnahmen
Organisation
§ 27 KGeoIV · Meldung von Luftaufnahmen
1. Das Grundbuch- und Vermessungsamt ist zuständig für die Meldung von Flügen für Luftaufnahmen, die der Erfassung von Geobasisdaten des Bundesrechts sowie des kantonalen Rechts dienen, an das Bundesamt für Landestopografie.
2. Die zuständigen Fachstellen melden diese Flüge vorgängig dem Grundbuch- und Vermessungsamt.