214.305
KGeoIV
CH-BS
§ 25 Geoinformationsverordnung (KGeoIV) - Fachstelle für Geoinformation
Organisation
§ 25 KGeoIV · Fachstelle für Geoinformation
1. Die Fachstelle für Geoinformation des Grundbuch- und Vermessungsamtes ist zuständig für die zentralen GIS-Basisleistungen.
2. Diese werden über einen Leistungsauftrag geregelt und beinhalten insbesondere
a) den Betrieb der Geodateninfrastruktur, der zentralen Geodienste und des Geoportals,
b) die Unterstützung der zuständigen Fachstellen,
c) die Koordination mit anderen Behörden und Gremien.