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214.305 KGeoIV CH-BS

§ 24 Geoinformationsverordnung (KGeoIV) - Zuständige Fachstellen

Organisation
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§ 24 KGeoIV · Zuständige Fachstellen

1. Die im Katalog aufgeführten Fachstellen sind zuständig für die ihnen zugeordneten Daten, die entsprechenden GIS-Applikationen und GIS-Projekte und stellen die Koordination mit der Fachstelle für Geoinformation sicher.

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