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214.305 KGeoIV CH-BS

§ 23 Geoinformationsverordnung (KGeoIV) - Weitere Gebührenbestimmungen

Gebühren
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§ 23 KGeoIV · Weitere Gebührenbestimmungen

1. Zusätzliche kundenspezifische Dienstleistungen werden nach Aufwand verrechnet. Der interne Zeitaufwand wird gemäss den Stundenansätzen der Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren (KBOB) verrechnet.

2. Unterstehen Leistungen der Mehrwertsteuer, so wird diese zusätzlich belastet.

3. Für anerkannte Bildungsinstitutionen kann die Bereitstellungsgebühr reduziert werden.

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