214.305
KGeoIV
CH-BS
§ 23 Geoinformationsverordnung (KGeoIV) - Weitere Gebührenbestimmungen
Gebühren
§ 23 KGeoIV · Weitere Gebührenbestimmungen
1. Zusätzliche kundenspezifische Dienstleistungen werden nach Aufwand verrechnet. Der interne Zeitaufwand wird gemäss den Stundenansätzen der Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren (KBOB) verrechnet.
2. Unterstehen Leistungen der Mehrwertsteuer, so wird diese zusätzlich belastet.
3. Für anerkannte Bildungsinstitutionen kann die Bereitstellungsgebühr reduziert werden.