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214.305 KGeoIV CH-BS

§ 22 Geoinformationsverordnung (KGeoIV) - Bereitstellungsgebühr für beschränkt öffentliche Geodaten

Gebühren
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§ 22 KGeoIV · Bereitstellungsgebühr für beschränkt öffentliche Geodaten

1. Beim Bezug über einen direkten elektronischen Zugriff werden folgende Gebühren verlangt

a) für die einmalige Einrichtung der Zugriffsberechtigung max. CHF 250

b) für den nutzungsbezogenen Beitrag an den Betrieb des elektronischen Zugriffs.

2. Beim Bezug über eine Abgabestelle werden zusätzlich zu den Bereitstellungsgebühren in § 21 für jeden beschränkt öffentlichen Datensatz max. CHF 150 erhoben.

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