214.305
KGeoIV
CH-BS
§ 21 Geoinformationsverordnung (KGeoIV) - Bereitstellungsgebühr für öffentliche Geodaten
Gebühren
§ 21 KGeoIV · Bereitstellungsgebühr für öffentliche Geodaten
1. Für den direkten elektronischen Zugriff wird keine Gebühr erhoben.
2. Beim Bezug über eine Abgabestelle werden in der Regel folgende Gebühren erhoben
a) die Bereitstellungskosten betragen pro Bestellung einschliesslich des ersten Datensatzes CHF 150
b) für jeden weiteren Datensatz der gleichen Bestellung CHF 20
c) bei Abgabe der Daten auf einem elektronischen Datenträger erhöhen sich die Bereitstellungskosten pro Datenträger um CHF 30
d) die Versandkosten.