214.305
KGeoIV
CH-BS
§ 20 Geoinformationsverordnung (KGeoIV) - Datenaustausch unter Behörden
Nutzung
§ 20 KGeoIV · Datenaustausch unter Behörden
1. Die Bereitstellung von Geodaten und Basisleistungen für Geoinformationssysteme (GIS) innerhalb der kantonalen Verwaltung wird durch eine Servicevereinbarung für die GIS-Basisleistungen geregelt.
2. Durch eine Vereinbarung wird die angemessene Beteiligung der Gemeinden an der Bereitstellung von Geodaten und GIS-Basisleistungen geregelt.
3. Gegenüber ausserkantonalen schweizerischen Behörden und Behörden des angrenzenden Auslands kommt der erleichterte Austausch von Geobasisdaten des Bundesrechts, des kantonalen Rechts und anderer Geodaten zur Anwendung, soweit diese Gegenrecht gewähren. Die Art. 37 bis 42a der Verordnung über Geoinformation (Geoinformationsverordnung, GeoIV) vom 21. Mai 2008 gelten sinngemäss.