§ 2 Geoinformationsverordnung (KGeoIV) - Geobasisdaten und andere Geodaten
§ 2 KGeoIV · Geobasisdaten und andere Geodaten
1. Die Geobasisdaten des Bundesrechts und Geobasisdaten des kantonalen Rechts werden nachfolgend als Geobasisdaten bezeichnet. Geobasisdaten werden in einem im Geoportal veröffentlichten Onlinekatalog (nachfolgend: Katalog), mit folgenden Informationen geführt
a) * Angaben zu den Rechtsgrundlagen;
b) * zuständige Stelle gemäss § 8 KGeoIG (nachfolgend: zuständige Fachstelle);
c) * verbindliche Festlegungen gemäss dieser Verordnung.
2. ...
3. Die anderen Geodaten des Kantons (nachfolgend: andere Geodaten) werden im Katalog mit folgenden Informationen geführt
a) zuständige Fachstelle,
b) verbindliche Festlegungen gemäss dieser Verordnung.
4. Für den Beschluss über Anpassungen von Geobasisdaten ist die Vorsteherin oder der Vorsteher des Bau- und Verkehrsdepartements zuständig. Die GIS-Koordination (§ 26) kann als Fachgremium zu den Anpassungen Stellung nehmen.