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214.305 KGeoIV CH-BS

§ 19 Geoinformationsverordnung (KGeoIV) - Quellenangabe

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§ 19 KGeoIV · Quellenangabe

1. Besitzen Geobasisdaten nach kantonalem Recht und andere Geodaten die Zugangsstufe A, dürfen diese ohne Quellenangabe wiedergegeben werden.

2. Die zuständige Fachstelle kann in begründeten Fällen eine Pflicht zur Quellenangabe in den Metadaten vorschreiben.

3. Weitere Details werden in den im Geoportal publizierten Nutzungsbedingungen geregelt.

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