Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
214.305 KGeoIV CH-BS

§ 17 Geoinformationsverordnung (KGeoIV) - Verfahren

Nutzung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 17 KGeoIV · Verfahren

1. Die Einwilligung zur Nutzung kann durch ein technisches Verfahren, durch Vertrag oder durch Verfügung gewährt werden.

2. Werden Geobasisdaten des Bundesrechts, des kantonalen Rechts oder andere Geodaten widerrechtlich genutzt, so wird das Verfahren zur Erteilung der Einwilligung nachträglich von Amtes wegen durchgeführt.

← § 16 KGeoIV Geoinformationsverordnung (KGeoIV) - Gegenstand § 18 KGeoIV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →