214.305
KGeoIV
CH-BS
§ 17 Geoinformationsverordnung (KGeoIV) - Verfahren
Nutzung
§ 17 KGeoIV · Verfahren
1. Die Einwilligung zur Nutzung kann durch ein technisches Verfahren, durch Vertrag oder durch Verfügung gewährt werden.
2. Werden Geobasisdaten des Bundesrechts, des kantonalen Rechts oder andere Geodaten widerrechtlich genutzt, so wird das Verfahren zur Erteilung der Einwilligung nachträglich von Amtes wegen durchgeführt.