214.305
KGeoIV
CH-BS
§ 16 Geoinformationsverordnung (KGeoIV) - Einwilligung zur Nutzung
Nutzung
§ 16 KGeoIV · Einwilligung zur Nutzung
1. Die Einwilligung zur Nutzung wird durch die zuständige Fachstelle erteilt wenn
a) der Zugang gemäss § 14 oder § 15 gewährt werden kann,
b) die Nutzerin oder der Nutzer deklariert hat, dass die Nutzungsbedingungen eingehalten werden und
c) die Daten auch Dritten zugänglich gemacht werden dürfen, an welche die Weitergabe vorgesehen ist.
2. Die Einwilligung zur Nutzung gilt vorbehältlich der Einhaltung der Vorschriften des Informations- und Datenschutzgesetzes.