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214.305 KGeoIV CH-BS

§ 14 Geoinformationsverordnung (KGeoIV) - Zugangsberechtigungsstufe A

Zugang
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§ 14 KGeoIV · Zugangsberechtigungsstufe A

1. Zu Geobasisdaten und anderen Geodaten der Zugangsberechtigungsstufe A wird grundsätzlich Zugang gewährt.

2. Der Zugang wird im Einzelfall oder generell für Teile des Datensatzes eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn die Voraussetzungen gemäss § 29 des Informations- und Datenschutzgesetzes erfüllt sind.

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