214.305
KGeoIV
CH-BS
§ 14 Geoinformationsverordnung (KGeoIV) - Zugangsberechtigungsstufe A
Zugang
§ 14 KGeoIV · Zugangsberechtigungsstufe A
1. Zu Geobasisdaten und anderen Geodaten der Zugangsberechtigungsstufe A wird grundsätzlich Zugang gewährt.
2. Der Zugang wird im Einzelfall oder generell für Teile des Datensatzes eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn die Voraussetzungen gemäss § 29 des Informations- und Datenschutzgesetzes erfüllt sind.