214.305
KGeoIV
CH-BS
§ 10 Geoinformationsverordnung (KGeoIV) - Datenlieferungspflicht
Allgemeine Bestimmungen
§ 10 KGeoIV · Datenlieferungspflicht
1. Die zuständigen Fachstellen oder die Gemeinden liefern die jeweils aktualisierten Geobasisdaten und anderen Geodaten zeitnah und in vorgegebener Qualität kostenlos an die Fachstelle für Geoinformation.