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214.305 KGeoIV CH-BS

§ 10 Geoinformationsverordnung (KGeoIV) - Datenlieferungspflicht

Allgemeine Bestimmungen
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§ 10 KGeoIV · Datenlieferungspflicht

1. Die zuständigen Fachstellen oder die Gemeinden liefern die jeweils aktualisierten Geobasisdaten und anderen Geodaten zeitnah und in vorgegebener Qualität kostenlos an die Fachstelle für Geoinformation.

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