214.300
KGDIICDGIGCKGeoIG
CH-BS
§ 9 Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Gewährleistung der Verfügbarkeit
Grundsätze - Erheben, Nachführen und Verwalten
§ 9 KGeoIG · Gewährleistung der Verfügbarkeit
1. Die für das Erheben, Nachführen und Verwalten zuständige Fachstelle gewährleisten die nachhaltige Verfügbarkeit der Geobasisdaten.
2. Der Regierungsrat regelt die Historisierung und die Archivierung der Geobasisdaten des kantonalen Rechts.