214.300
KGDIICDGIGCKGeoIG
CH-BS
§ 8 Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Zuständigkeit
Grundsätze - Erheben, Nachführen und Verwalten
§ 8 KGeoIG · Zuständigkeit
1. Die Zuständigkeit für das Erheben, Nachführen und Verwalten der Geobasisdaten richtet sich nach der Fachgesetzgebung.
2. Fehlen entsprechende Vorschriften, so liegt die Zuständigkeit bei der Fachstelle des Kantons oder Gemeinde, die für den Sachbereich zuständig ist, auf den sich die Geobasisdaten beziehen.