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§ 7 Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Geometadaten

Grundsätze - Qualitative und technische Anforderungen Geobasisdaten und andere Geodaten des Kantons
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§ 7 KGeoIG · Geometadaten

1. Zu den Geobasisdaten des kantonalen und des kommunalen Rechts und den nach § 5 und § 6 bezeichneten anderen Geodaten des Kantons und der Gemeinden müssen Geometadaten geführt und zentral zugänglich gemacht werden.

2. Zuständig für die Erhebung, Nachführung und Verwaltung der Geometadaten ist die Fachstelle, die für die Erhebung und Nachführung der entsprechenden Geodaten zuständig ist.

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