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§ 6 Geoinformationsgesetz (KGeoIG) - Geobasisdaten und andere Geodaten der Gemeinden

Grundsätze - Qualitative und technische Anforderungen Geobasisdaten und andere Geodaten des Kantons
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§ 6 KGeoIG · Geobasisdaten und andere Geodaten der Gemeinden

1. Die Gemeinden bezeichnen in einem Katalog

a) die Geobasisdaten des kommunalen Rechts und legen die jeweilige Zugangsberechtigung fest,

b) andere Geodaten der Gemeinden, die mittels direktem elektronischen Zugriff öffentlich zugänglich sind.

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