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§ 5 Geoinformationsgesetz (KGeoIG)

Grundsätze - Qualitative und technische Anforderungen Geobasisdaten und andere Geodaten des Kantons
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§ 5 KGeoIG

1. Der Regierungsrat bezeichnet in einem Katalog

a) die Geobasisdaten des kantonalen Rechts und legt die jeweilige Zugangsberechtigung fest,

b) andere Geodaten des Kantons, die mittels direktem elektronischen Zugriff öffentlich zugänglich sind.

2. Er erlässt Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderungen.

3. Er strebt dabei eine Harmonisierung mit den Geobasisdaten des Bundesrechts an und übernimmt soweit möglich und sinnvoll die Regelungen des Bundesrechts.

4. Er kann durch Verordnung festschreiben, dass weitere Geodatensätze erstellt und zugänglich gemacht werden.

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